Ein Arbeitgeber bot seinen Beschäftigten verbilligte Firmenfitnessverträge an. Interessierte Arbeitnehmer konnten so in einem bestimmten Fitnessstudio zu Vorzugskonditionen trainieren. Leider wurde übersehen, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelte. Weiterlesen … (Quelle: BRB, Steuerberater Hamburg)